Satzung

Satzung des Arbeitskreises Wehrmedizin in der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e. V. (DGZMK)
 

§ 1 Name
Der Arbeitskreis Wehrmedizin ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Deutschen Gesellschaft für Zahn , Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK).
 

§ 2 Organisation, Arbeitsweise und Geschäftsführung
Hinsichtlich der Organisation, Arbeitsweise und Geschäftsführung gelten die satzungsgemäßen Bestimmungen für Arbeitskreise der DGZMK.
 

§ 3 Aufgaben und Ziele
1. Ziel und Aufgabe des Arbeitskreises Wehrmedizin ist es, wehrmedizinisch-zahnheilkundliche Aspekte in Wissenschaft, Forschung und Wissensvermittlung zu fördern.

2. Der Arbeitskreis Wehrmedizin ist Ansprechpartner zu wehrmedizinisch-zahnheilkundlichen Fragestellungen für die Hochschulen, den zahnärztlichen Dienst der Bundeswehr und sonstige Einrichtungen.

3. Diese Ziele sollen insbesondere verwirklicht werden durch:
a) die Erarbeitung und Förderung fachbezogener Forschungen, Publikationen und Vorträge.
b) die Ausrichtung von Tagungen und Fortbildungen zur Wehrmedizin in der Zahnmedizin.
c) die Unterstützung bei der Durchführung praktischer Studien im Rahmen des Grundbetriebes der Bundeswehr.

4. Der Arbeitskreis Wehrmedizin veranstaltet mindestens einmal jährlich eine Tagung, die auch im Verbund bzw. in Kooperation mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften abgehalten werden kann.

5. Die Mitglieder des Arbeitskreises Wehrmedizin haben sich dabei aller Aktivitäten zu enthalten, die dem satzungsgemäßen Auftrag der DGZMK widersprechen.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen im Rahmen der Regelungen der DGZMK.
 

§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Arbeitskreis Wehrmedizin ist schriftlich zu beantragen und setzt die Mitgliedschaft in der DGZMK voraus. Mitglieder können Zahnärzte/innen, Ärzte/innen sowie Vertreter/innen anderer Berufsgruppen mit engem Bezug zur zahnärztlichen Lehre, ferner Studierende der Medizin, Zahnmedizin oder Studierende von Studiengängen mit engem Bezug zur zahnärztlichen Lehre werden. Der Status der Mitgliedschaft richtet sich nach der Satzung der DGZMK. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Arbeitskreis Wehrmedizin entscheidet der Vorstand des Arbeitskreises mit einfacher Mehrheit abschließend vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes der DGZMK.

2. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Personen des In- und Auslandes auf Vorschlag des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Vorstand der DGZMK ernannt werden, die sich um die Aufgaben und Ziele des Arbeitskreises besonders verdient machen.

3. Zum Ehrenmitglied kann ein ordentliches oder korrespondierendes Mitglied des Arbeitskreises durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden; der Beschluss erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Modalitäten über Ehrungen und Preisverleihungen sowie beabsichtigte Ehrungen und Preisverleihungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der DGZMK.

4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Arbeitskreises teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Arbeitskreis Wehrmedizin und die Aufgaben und den Zweck des Arbeitskreises – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

6. Die Mitgliedschaft im Arbeitskreis Wehrmedizin erlischt in sinngemäßer Anwendung des § 5 der DGZMK.

7. Der Ausschluss aus dem Arbeitskreis Wehrmedizin kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Satzungszweck oder die Interessen des Arbeitskreises verstößt sowie das Ansehen des Arbeitskreises in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise schädigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe Berufung beim Vorstand der DGZMK eingelegt werden, der endgültig über den Ausschluss entscheidet. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung des Vorstandes der DGZMK ruht die Mitgliedschaft.

8. Der Austritt aus dem Arbeitskreis kann mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

9. Der Arbeitskreis führt eine Mitgliederliste, in der das Geburtsdatum, der Wohnort und der Arbeitsplatz sowie Telefonnummern und E-Mail-Adressen aufgeführt werden. Mit dem Beitritt zum Arbeitskreis erklärt sich das Mitglied mit der Erfassung und Verwaltung dieser Daten einverstanden.
 

§ 5 Verhältnis zur DGZMK
1. Der Arbeitskreis berichtet dem Vorstand der DGZMK einmal jährlich (im 4. Quartal) durch einen Jahresbericht  des Vorsitzenden.

2. Zur Koordinierung der satzungsmäßigen Aufgaben des Arbeitskreises dient der Beirat nach § 14 der Satzung der DGZMK, der in der Regel anlässlich einer Jahrestagung der DGZMK einberufen wird.

3. Bei beabsichtigten Aufwendungen, Investitionen etc. bedarf es vorab der Zustimmung des Vorstandes der DGZMK.

4. Die von der Hauptversammlung der DGZMK direkt gewählten Mitglieder des Vorstandes der DGZMK sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Arbeitskreises mit vollem Stimmrecht teilzunehmen, ohne dass eine gesonderte Einzelmitgliedschaft im Arbeitskreis vorliegen muss.
 

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Arbeitskreis Wehrmedizin kann zur Durchführung seiner Aufgaben in Abstimmung mit dem Vorstand der DGZMK Mitgliedsbeiträge erheben. In diesem Fall ist durch die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung zu beschließen.
 

§ 7 Organe des Arbeitskreises
Die Organe des Arbeitskreises sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
 

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel im Rahmen der Jahrestagung des Arbeitskreises Wehrmedizin. Die Einladung mit der Tagesordnung hat durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Der elektronische Versand oder die Veröffentlichung auf der Homepage des Arbeitskreises sind dafür ausreichend.

2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

4. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern eingebrachten Anträge
c) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Festlegung der Höhe eventueller Mitgliedsbeiträge.

5. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 3 Wochen schriftlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand stellt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die jedem Mitglied auf Anforderung zugestellt wird.
 

§ 9 Vorstand des Arbeitskreises
1. Der Vorstand besteht aus
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in.

2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der DGZMK sein.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Teilnehmer der Mitgliederversammlung gewünscht wird. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandschaftsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

4. Neben der Führung der laufenden Geschäfte hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung.
b) Einberufung und Organisation von Arbeitssitzungen und wissenschaftlichen Tagungen, die nach Möglichkeit jährlich stattfinden sollen.
c) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder gemäß § 4 dieser Satzung.
d) Bearbeitung der von den Mitgliedern des Arbeitskreises eingereichten Anträge und Aufstellung der Anträge an die Mitgliederversammlung.

5. Über die Beschlüsse wird durch den Schriftführer eine Niederschrift angefertigt. Mindestens einmal jährlich findet eine Geschäftssitzung des Vorstandes statt.
 

§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen, die im Einklang mit der Satzung der DGZMK stehen müssen, können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge hierzu, soweit sie nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen bzw., sofern vom Vorstand angeregt, mit gleicher Frist den Mitgliedern vorab den Mitgliedern zukommen zu lassen.